Auch ist der Eingriff verhältnismässig, da die Erstellung eines Gutachtens sowohl geeignet wie auch erforderlich ist, um Auskunft über die Erziehungsfähigkeit und damit auch über eine allfällige Erweiterung des Besuchsrechts von E.________ zu erhalten: Dass die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vorliegend nicht auf der Hand liegt, ergibt sich aus der Vorgeschichte und den Akten, beim Beschwerdeführer namentlich aus dem im Rahmen des Strafvollzugs eingeholten forensischpsychiatrischen Prognosegutachten vom 13. Oktober 2015, wonach der Beschwer-