Damit besteht eine gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff. Dieser dient vorliegend dem Schutz der Persönlichkeit der Kinder. Auch ist der Eingriff verhältnismässig, da die Erstellung eines Gutachtens sowohl geeignet wie auch erforderlich ist, um Auskunft über die Erziehungsfähigkeit und damit auch über eine allfällige Erweiterung des Besuchsrechts von E._____