314 Abs. 1 ZGB vor, dass die KESB nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person einholt. Dies ist immer dann angezeigt, wenn es der KESB im konkreten Fall am erforderlichen Sachverstand fehlt, die Sachlage selber zu beurteilen (vgl. AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 446). Gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB sind die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht kann zwangsweise durchgesetzt werden. Damit besteht eine gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff.