20. In Bezug auf die Einholung eines Gutachtens (Dispositivziffer 10 bis 12 des Kammerentscheides) führt der Beschwerdeführer lediglich im Zusammenhang mit der Beschwerdebefugnis aus, es werde dadurch in sein Familienleben und seine Persönlichkeitsrechte eingegriffen. Dies trifft zwar zu, doch sieht Art. 446 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB vor, dass die KESB nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person einholt.