Dies ist mit der Verfügung des KESGer vom 28. Juni 2016 (pag. 31 ff.) erfolgt, indem die amtlichen Akten der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm eine neuerliche Frist bis zum 29. Juli 2016 angesetzt wurde, sich zur Beschwerde ergänzend zu äussern. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. In der Beschwerdeergänzung beantragte er indessen erneut die Aufhebung des Entscheids, nun mit der Begründung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und müsse weitere Abklärungen vornehmen. Dem Beschwerdeführer war es nach dem Gesagten möglich, das