Dies rechtfertigt die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz nicht, da der Entscheid in dieser Konstellation nicht an einem durch die Gehörsverletzung verursachten Mangel leiden kann. Vielmehr ist die Gehörsverletzung dadurch zu beheben, dass der Beschwerdeführer durch nachträgliche Akteneinsicht und die Möglichkeit, danach die Beschwerde zu ergänzen, in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgemäss anzufechten. Dies ist mit der Verfügung des KESGer vom 28. Juni 2016 (pag.