19. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer verlangte in der Beschwerde die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz wegen einer tatsächlich erfolgten Verletzung des rechtlichen Gehörs, die jedoch nach der Eröffnung des Entscheids stattfand. Dies rechtfertigt die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz nicht, da der Entscheid in dieser Konstellation nicht an einem durch die Gehörsverletzung verursachten Mangel leiden kann.