Zusammenfassend sei zu erwähnen, dass die Zusammenarbeit der Behörden mit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung eine Herausforderung sei. Aufgrund der Gesamtsituation und der Gefährdungshinweise sei eine Begutachtung der Erziehungsverantwortlichen unabdingbar. Die Zusammenarbeit hierzu sei für den Beschwerdeführer verhältnismässig und zumutbar. IV.