Es liege in der Natur der Sache, dass das Fehlen der entsprechenden Sensibilität im Erkennen von Grenzen sich nicht nur auf ein individuelles Kind beziehe, ausser es würden spezifische Motive dahinter liegen, die hier nicht vermutet würden. Es gehe um die vermutete Einschränkung in der Fähigkeit, Grenzen im Umgang mit Kindern zu erkennen und diese zu respektieren. Dies gelte für den Umgang mit E.________ wie auch mit D.________. Zusammenfassend sei zu erwähnen, dass die Zusammenarbeit der Behörden mit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung eine Herausforderung sei.