Die Vorinstanz verweise diesbezüglich unter anderem auf die Stellungnahmen der Beiständin von E.________ vom 2. Oktober 2014 und 15. August 2015. Die Vertrauenspersonen seien zudem nicht verpflichtet, über ihre Gespräche Protokoll zu führen. Es werde vom Beschwerdeführer weiter bezweifelt, ob es auch zu Grenzüberschreitungen gegenüber D.________ gekommen sei. Es liege in der Natur der Sache, dass das Fehlen der entsprechenden Sensibilität im Erkennen von Grenzen sich nicht nur auf ein individuelles Kind beziehe, ausser es würden spezifische Motive dahinter liegen, die hier nicht vermutet würden.