In der Aufsicht im Badezimmer während des Duschens oder Badens der Kinder sehe er kein Problem, auch wenn dies zumindest durch E.________ abgelehnt werde und sie dies nicht ihm direkt, sondern ihren Vertrauenspersonen gegenüber anvertraue. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer in der Beachtung von Grenzen im Umgang mit Kindern Schwierigkeiten habe, was einen Einfluss auf seine Erziehungsfähigkeit haben könnte. Der Beschwerdeführer behaupte, dass die Grenzüberschreitungen nicht aktenkundig seien. Die Vorinstanz verweise diesbezüglich unter anderem auf die Stellungnahmen der Beiständin von E.________ vom 2. Oktober 2014 und 15. August