Der Beschwerdeführer habe mehrfach seinen Eindruck geäussert, dass die Behörden gegenüber ihm wegen seiner Vergangenheit voreingenommen seien. Er habe eine schwierige Jugend gehabt und sei auch schon im Strafvollzug gewesen, weshalb ihm nun die Behörden misstrauten und er sich dagegen wehre. Es sei dem Beistand und der KESB nicht gelungen, in ihm eine Einsicht in sein teilweise schwieriges Verhalten gegenüber seinen Stiefkindern zu wecken. So habe er mehrfach den Umstand bagatellisiert, dass er eine Grossaufnahme der Geschlechtsteile von E.________ auf