In ihrer ergänzenden Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 führte die Vorinstanz aus, das problematische Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber E.________ sei diesem gegenüber mehrfach thematisiert worden, u.a. auch in einem 40-minütigen Gespräch im Anschluss an die Instruktionsverhandlung. In diesem habe sich der Beschwerdeführer mit der Absicht, über seine Frau und ihn ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zu erstellen, einverstanden erklärt. Der Beschwerdeführer habe mehrfach seinen Eindruck geäussert, dass die Behörden gegenüber ihm wegen seiner Vergangenheit voreingenommen seien.