und C.________ geeignet sei, die gesunde Entwicklung der Kinder zu gefährden. Es bestehe ein Bedarf, die Erziehungsfähigkeit von A.________ und C.________ insgesamt abklären zu lassen, um beurteilen zu können, wie die Besuchs- und Ferienkontakte von E.________ kindswohlgerecht auszugestalten seien und ob und was in Bezug auf D.________ vorzukehren sei. 18.2 In ihrer ergänzenden Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 führte die Vorinstanz aus, das problematische Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber E._____