18. 18.1 Die Vorinstanz begründete im Kammerentscheid die Weisung mit einem mehrfach festgestellten grenzüberschreitenden Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber E.________ und dem diesbezüglich passiven Verhalten der Kindsmutter (Kammerentscheid, Ziff. II/7). A.________ und C.________ wurden angewiesen, die von den Mädchen signalisierten Grenzen zu respektieren. Beispielsweise solle sich der Beschwerdeführer nicht im Badezimmer aufhalten, wenn sich die Kinder waschen bzw. ausziehen. Die Einholung des Gutachtens wurde in Ziff. II/6 des Kammerentscheides damit begründet, dass das Erziehungsverhalten von A.________ und C.______