17. 17.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Kammerentscheides vom 13. April 2016 vorerst mit der Begründung, dass durch die nicht gewährte Akteneinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR. 0.101) und das Gebot der Verfahrensfairness gemäss Art. 9 BV verletzt worden seien.