450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Insbesondere in Bezug auf Ziff. 3 kann dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden, da er in seiner Persönlichkeit verletzt wäre, wenn ihm gegenüber ohne ausreichende Grundlage eine Weisung ausgesprochen würde. Die Ziffern 10 bis 12 verlangen die Mitwirkung des Beschwerdeführers, weshalb er diesbezüglich ebenfalls beschwert ist. Die weiteren Ziffern des Entscheiddispositivs betreffen den Beschwerdeführer jedoch nicht persönlich. Er geht in seiner Begründung denn auch mit keinem Wort auf diese Ziffern ein.