13. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids. Zur Legitimation bringt er vor, er sei formell und materiell beschwert und habe ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Dieser greife in sein Familienleben ein, und er werde verpflichtet, an der Erstellung des Gutachtens aktiv und konstruktiv mitzuwirken, weswegen auch seine Persönlichkeitsrechte betroffen seien. Entgegen seiner Ansicht ist der Beschwerdeführer jedoch ausschliesslich von den Dispositivziffern 3 sowie 10 bis 12 in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 450 Abs. 2 Ziff.