8. Nach zweimaliger Fristverlängerung (pag. 41, 43) reichte der Beschwerdeführer am 25. August 2016 Ergänzungen zur Beschwerde ein. Darin beantragte er erneut, es sei der Kammerentscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Ziffer 3 des Entscheids ersatzlos aufzuheben (pag. 45 ff.). 9. Mit Eingabe vom 9. September 2016 liess sich die Vorinstanz in einer ergänzenden Beschwerdeantwort vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde (pag. 57 ff.). 10. Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (pag. 61 ff.). II.