7. Gestützt auf den Antrag der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2016 (pag. 25 ff.) wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Juni 2016 (pag. 31 ff.) die Akten der Vorinstanz zur Einsichtnahme zugestellt. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, innert Frist die Beschwerde zu ergänzen. In derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als Rechtsbeistand erteilt.