BSG 213.316) auf ihre Verpflichtung hingewiesen, bei der Erstellung des Gutachtens aktiv und konstruktiv mitzuwirken (Dispositivziffer 11). Weiter wurde die Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Bern gebeten, der KESB Meldung zu erstatten, sollten C.________ und A.________ ihre Mitwirkung verweigern (Dispositivziffer 12). 4. Nach Erhalt des Kammerentscheids wandte sich der Beschwerdeführer an Rechtsanwalt B.________. Dieser ersuchte die Vorinstanz am 28. April 2016 um Akten-