Darüber hinaus wurde die Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie beauftragt, im Hinblick auf eine allfällige Ausweitung des Besuchsrechts ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit von C.________ und A.________ zu erstellen und dabei diverse vorformulierte Fragen zu beantworten (Dispositivziffer 10). Die Kindseltern wurden gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 50 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) auf ihre Verpflichtung hingewiesen, bei der Erstellung des Gutachtens aktiv und konstruktiv mitzuwirken (Dispositivziffer 11).