3. Mit Kammerentscheid vom 13. April 2016 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord (nachfolgend Vorinstanz) eine Reihe von Massnahmen bezüglich E.________ und D.________. Unter anderem wurden C.________ und A.________ gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die durch E.________ und D.________ signalisierten Grenzen zu respektieren (Dispositivziffer 3). Darüber hinaus wurde die Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie beauftragt, im Hinblick auf eine allfällige Ausweitung des Besuchsrechts ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit von C.________ und A.______