2. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt J.________ errichtete am 17. Januar 2007 eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) über E.________ und entzog der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 ZGB. Seither lebt E.________ bei einer Pflegefamilie. An jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend sowie während jeweils maximal zwei Wochen während den Schulferien hält sie sich bei ihrer Mutter, der Halbschwester und dem Beschwerdeführer auf.