Beschwerde gegen den Kammerentscheid vom 13. April 2016 (2016/38) Regeste: - Eine Gehörsverletzung durch Akteneinsichtsverweigerung nach Entscheideröffnung wird durch nachträgliche Einsichtsgewährung und Beschwerdeergänzung geheilt (E. 19). - Die Anordnung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils stellt einen gerechtfertigten Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte dar (E. 20). - Bei Vorliegen genügender Anhaltspunkte kann die Weisung erlassen werden, dass die Eltern die von den Kindern signalisierten Grenzen zu respektieren haben (E. 21). Erwägungen: I.