Unter dem Aspekt des Kindeswohls ist die Einrichtung einer ausübbaren elterlichen Sorge vordringlich. Die Alternative zur gemeinsamen Sorge wäre überdies nicht die Beibehaltung der Alleinsorge der Beschwerdeführerin, sondern die Übertragung der Alleinsorge an den Vater gewesen. Die bald 16-jährige Tochter äusserte sich gegenüber der Beiständin klar, dass sie nirgendwo sonst als beim Vater wohnen möchte (S. 2 des Abklärungsberichts). (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 4