Bei dieser Trennung bleibt es. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass die KESB Z. die Verfahren nicht sogleich trennte, keine Vertrauensposition ableiten, zumal die Unklarheit damit begann, dass sie eine den Verfahrensgegenstand sprengende Eingabe ohne klare Anträge in der Sache einreichte. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Trennung der Verfahren auch sachgerecht. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerden sind somit ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel des Antrags des Vaters auf gemeinsame Sorge zu prüfen.