Im Schreiben der KESB Z. an die Parteien vom 7. Januar 2016 war jedenfalls nicht von zwei separaten Verfahren die Rede. Erst mit dem Kammerentscheid vom 2. Februar 2016, welcher sich ausschliesslich auf die elterliche Sorge bezog und wo in Ziffer 3 des Dispositives eine Einladung zu einer mündlichen Besprechung, die Führung der Beistandschaft betreffend, in Aussicht gestellt wurde, erfolgte die Trennung der Verfahren.