Das verfahrensmässige Schicksal des Antrags der Beschwerdeführerin blieb jedoch vorerst unklar und wurde von der KESB Z. auch nicht geklärt, nachdem die Beiständin um eine Präzisierung ihres Abklärungsauftrags ersucht hatte und nachdem sie in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2015 eine separate Behandlung der Anliegen des Vaters und der Beschwerdeführerin postulierte (S. 2 des Berichts). Im Schreiben der KESB Z. an die Parteien vom 7. Januar 2016 war jedenfalls nicht von zwei separaten Verfahren die Rede.