Im Rahmen dieser Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 äusserte sie sich nicht nur zum Antrag des Vaters, sondern auch und in erster Linie zum Fehlen von Kontakten zur gemeinsamen Tochter nach deren Umzug zum Vater und zur Mandatsführung der Beiständin, der sie Versäumnisse vorwarf. Einen konkreten Antrag zum Gesuch des Vaters stellte sie nicht, sondern verlangte die Durchführung von Massnahmen im Hinblick auf die elterliche Zusammenarbeit und die Wiederaufnahme der Beziehung zur Tochter. Der Verfügung des gemeinsamen Sorgerechts stimmte sie ausdrücklich nicht zu.