Nach Eingang des Gesuchs eröffnete die KESB Z. ein Verfahren (Art. 45 Abs. 1 Bst. a und c KESG). Der im Gesuch gestellte Antrag bildete den Gegenstand dieses Verfahrens. Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit, zum Gesuch Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieser Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 äusserte sie sich nicht nur zum Antrag des Vaters, sondern auch und in erster Linie zum Fehlen von Kontakten zur gemeinsamen Tochter nach deren Umzug zum Vater und zur Mandatsführung der Beiständin, der sie Versäumnisse vorwarf.