Die KESB Z. bestimmte in ihrem Entscheid vom 2. Februar 2016 unter anderem, E. werde unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindseltern A. und B. gestellt (Ziff. 1). Den Antrag der Kindsmutter A., eine Einigungsverhandlung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge durchzuführen, wies sie ab. Im Übrigen stellte sie in Aussicht, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu einer mündlichen Besprechung, die Führung der Beistandschaft betreffend, einzuladen (Ziff. 3). Auszug aus den Erwägungen: (...) IV.