Redaktionelle Vorbemerkungen: A. (Beschwerdeführerin) und B. (Beschwerdegegner) sind die nie miteinander verheiratet gewesenen und schon lange getrennt lebenden Eltern von E. (geb. im Jahr 2000). Die elterliche Sorge lag bis zum Entscheid der KESB Z. vom 2. Februar 2016, welcher vorliegend angefochten wird, alleine bei der Mutter A., obwohl E. seit Dezember 2013 beim Vater B. wohnte und in dessen Umfeld integriert war. Im Juni 2015 ersuchte der Kindsvater B. bei der KESB Z. um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die KESB Z. bestimmte in ihrem Entscheid vom 2. Februar 2016 unter anderem, E. werde unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindseltern A. und B. gestellt (Ziff.