{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-07-07", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2016-185_2016-07-07.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2016_185_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b228268ad389fc89e7acda2a955f4f1044b42aa373ef1998a981a17429a8326cf8773487c5609b2065387baa8e976211?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b228268ad389fc89e7acda2a955f4f1044b42aa373ef1998a981a17429a8326cf8773487c5609b2065387baa8e976211&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2016_185", "Checksum": "eb5fc8b3df51de7a626a476897ac244a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2016 185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 07.07.2016 KES 2016 185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 07.07.2016 KES 2016 185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 07.07.2016 KES 2016 185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Art. 111 Abs.\n1 VRPG\n\nAbweisung des Gesuchs um Beiordnung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 72 KESG\ni.V.m. Art. 111 Abs. 2 VRPG\n\nVerfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge\n\nBeschwerde gegen den Kammerentscheid der KESB Z. vom 2. Februar 2016\n\nRegeste:\n Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB\n Eine Partei kann nicht durch Anträge, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen, diesen einseitig erweitern. Es ist vielmehr Sache der instruierenden Behörde,\nüber die prozessuale Behandlung solcher Anträge zu befinden.\n Grundvoraussetzung, damit das Kindeswohl über die elterliche Sorge gewahrt wird,\nist, dass diese tatsächlich ausgeübt werden kann. Dies ist nicht der Fall bei einem allein sorgeberechtigten Elternteil, der mit dem Kind aus welchen Gründen auch immer\nwenig oder gar keinen Kontakt hat, während das Kind beim anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil lebt. In dieser Konstellation ist es für das Kindeswohl zwingend,\ndass die Sorgerechtsverhältnisse mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung gebracht werden. Dies erfordert zumindest ein Mitsorgerecht des Elternteils, der die Obhut ausübt.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nA. (Beschwerdeführerin) und B. (Beschwerdegegner) sind die nie miteinander verheiratet\ngewesenen und schon lange getrennt lebenden Eltern von E. (geb. im Jahr 2000). Die elterliche Sorge lag bis zum Entscheid der KESB Z. vom 2. Februar 2016, welcher vorliegend\nangefochten wird, alleine bei der Mutter A., obwohl E. seit Dezember 2013 beim Vater B.\nwohnte und in dessen Umfeld integriert war. Im Juni 2015 ersuchte der Kindsvater B. bei der\nKESB Z. um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die KESB Z. bestimmte in ihrem\nEntscheid vom 2. Februar 2016 unter anderem, E. werde unter die gemeinsame elterliche\nSorge der Kindseltern A. und B. gestellt (Ziff. 1). Den Antrag der Kindsmutter A., eine Einigungsverhandlung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge durchzuführen, wies sie ab.\nIm Übrigen stellte sie in Aussicht, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu einer\nmündlichen Besprechung, die Führung der Beistandschaft betreffend, einzuladen (Ziff. 3).\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIV.\n\n26. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Gesuch des Kindsvaters, unter dessen Obhut\ndie Tochter E. schon seit längerer Zeit lebte und immer noch lebt, auf Verfügung der\ngemeinsamen elterlichen Sorge. Dieses Gesuch konnte sich auf Art. 12 Abs. 4 SchlT\nZGB, aber auch auf eine Veränderung der Verhältnisse nach dem Umzug der Tochter\n(Art. 298d ZGB) stützen.\n\nNach Eingang des Gesuchs eröffnete die KESB Z. ein Verfahren (Art. 45 Abs. 1 Bst.\na und c KESG). Der im Gesuch gestellte Antrag bildete den Gegenstand dieses Verfahrens. Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches\nGehör Gelegenheit, zum Gesuch Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieser Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 äusserte sie sich nicht nur zum Antrag des Vaters,\nsondern auch und in erster Linie zum Fehlen von Kontakten zur gemeinsamen Tochter nach deren Umzug zum Vater und zur Mandatsführung der Beiständin, der sie\nVersäumnisse vorwarf. Einen konkreten Antrag zum Gesuch des Vaters stellte sie\nnicht, sondern verlangte die Durchführung von Massnahmen im Hinblick auf die elterliche Zusammenarbeit und die Wiederaufnahme der Beziehung zur Tochter. Der Verfügung des gemeinsamen Sorgerechts stimmte sie ausdrücklich nicht zu. Sinngemäss stellte sie sich somit bezüglich des Gesuchs des Vaters auf den Standpunkt,\nes sei ihr die Alleinsorge zu belassen und stellte darüber hinaus den Antrag, es seien\nMassnahmen zur Förderung des Mutter-Tochter-Verhältnisses und zur Zusammenarbeit zwischen den Eltern bzw. zur Umsetzung des Kammerentscheids vom 19. Au-\n\n2\ngust 2014 zu treffen. Mit diesem selbstständigen Antrag sprengte sie den Gegenstand des durch das Gesuch des Vaters eingeleiteten Verfahrens.\n\nEs ist Sache der Verfahrensleitung zu entscheiden, wie mit einem solchen Antrag\numgegangen wird, wenn nicht klar ist, ob er im hängigen oder in einem neuen Verfahren behandelt werden soll. Eine beteiligte Partei kann nicht einseitig den Verfahrensgegenstand erweitern.\n\n"}