Das Interesse anderer Betroffener als der gesuchstellenden Partei an einem negativen Ausgang des Verfahrens kann für den Entscheid über die Anhandnahme des Verfahrens aber nicht massgeblich sein. Zur Wahrung des Interesses der Gesuchsgegnerin ist keine Feststellung der Zuständigkeit der Gesuchstellerin erforderlich, denn sie kann sich darauf beschränken, ihre eigene Zuständigkeit zu verneinen. Die verbeiständete Person ist nicht Partei in diesem Verfahren zwischen verschiedenen Behörden und muss auch nicht beigeladen werden.