12. Es könnte argumentiert werden, dass bei einem abweisenden Entscheid der negative Kompetenzkonflikt gelöst würde, indem die Zuständigkeit der Gesuchstellerin bejaht würde. Daran hat zwar die Gesuchstellerin kein Interesse, aber für die betroffene Person würde dadurch die Zuständigkeit geklärt und für die Gesuchsgegnerin wäre die Unzuständigkeit festgestellt. Das Interesse anderer Betroffener als der gesuchstellenden Partei an einem negativen Ausgang des Verfahrens kann für den Entscheid über die Anhandnahme des Verfahrens aber nicht massgeblich sein.