11. Im Falle einer Gutheissung des Gesuchs hätte der Entscheid, wie erwähnt, keine direkte verbindliche Wirkung, sondern würde einzig dazu dienen, dem Kanton Argumente zu liefern, um eine allfällige Klage zu begründen. Dies ist nicht der Sinn des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz und vermag kein Rechtsschutzinteresse zu begründen.