Ein schützenswertes Interesse ist zu verneinen, wenn die gesuchstellende Person aus dem Verwaltungsakt keinen praktischen Nutzen ziehen könnte (MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 50 N 6; BGE 120 Ia 258). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist das Rechtsschutzinteresse im weiteren zu verneinen, wenn eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht, „die von der Sache her näher liegt und einen mindestens gleichwertigen Rechtsschutz bietet“ (MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., Art. 50 N 7; BGE 122 III 279 E. 3.a S. 282).