10. Vorliegend handelt es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren vor einer Rechtsmittelinstanz, sondern um ein Gesuch um Klärung eines Kompetenzkonflikts und damit um ein erstinstanzliches Verfahren. Auf ein Gesuch ist einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird (Art. 50 Abs. 2 VRPG). Die Frage des hinreichenden Rechtsschutzinteresses ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, 2011, 161). Ein schützenswertes Interesse ist zu verneinen, wenn die gesuchstellende Person aus dem Verwaltungsakt keinen praktischen Nutzen ziehen könnte