9. Fraglich ist jedoch, ob die Gesuchstellerin – trotz der Spezialbefugnis von Art. 444 Abs. 4 ZGB – angesichts der Wirkungslosigkeit eines Entscheides des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts bei einem interkantonalen negativen Kompetenzkonflikt ein Rechtsschutzinteresse daran hat, dass vor Klageeinreichung die kantonale Beschwerdeinstanz die Frage ihrer Zuständigkeit beurteilt.