8. Das Bundesgericht geht in Übereinstimmung mit der Lehre implizit davon aus, dass das Verfahren nach Art. 444 Abs. 4 ZGB auch in interkantonalen Kompetenzkonflikten offen steht (vgl. AUER/MARTI, a.a.O., Art. 444 N 26). Dies wurde nicht explizit angesprochen, doch hat das Bundesgericht erwähnt, dass im Vorfeld der Klage an das Bundesgericht bereits eine gerichtliche Beschwerdeinstanz den für die Zuständigkeit massgebenden Sachverhalt abgeklärt hat (BGE 141 III 84 E. 4.5.1 S. 94).