Es würde einzig die Nichtzuständigkeit der Gesuchstellerin festgestellt werden können. Die Gesuchsgegnerin würde dadurch nicht verpflichtet werden, das Erwachsenenschutzverfahren an die Hand zu nehmen. Um dies zu erreichen, müsste der Kanton Bern gegen den Kanton Z. gemäss Art.120 Abs. 1 lit. b BGG klagen.