(BGE 141 III 84 E. 4.7 S. 95 f.). Damit schloss sich das Bundesgericht der Minderheitsmeinung in der Lehre an, wonach die Beschwerdeinstanz eines Kantons nur über die Nichtzuständigkeit der Behörde des eigenen Kantons verbindlich entscheiden könne (BGE 141 III 84 E. 3.4.1 S. 89 m.w.H.). 7. Folglich kann die Gesuchstellerin mit ihrem Feststellungsantrag – selbst im Falle einer Gutheissung durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht – nicht erreichen, was sie sich erhofft. Es würde einzig die Nichtzuständigkeit der Gesuchstellerin festgestellt werden können.