6. Das Bundesgericht kam in BGE 141 III 84 zum Schluss, dass Art. 444 Abs. 4 ZGB der kantonalen Beschwerdeinstanz keine Verfügungskompetenz in interkantonalen Kompetenzkonflikten verschaffe. Ihr sei es deshalb nicht gestattet, die Zuständigkeit einer Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Kantons mit bindender Wirkung zu bestimmen. Gegen den kantonalen Entscheid im Kompetenzkonfliktverfahren sei kein Rechtsmittel an das Bundesgericht möglich. Den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen hätten diese auf dem Klageweg gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG auszutragen (BGE 141 III 84 E. 4.7 S. 95