4. Beim Kompetenzkonfliktverfahren handelt es sich um ein behördeninternes Verfahren, an welchem die am Grundverfahren Beteiligten nicht beteiligt sind (AUER/MARTI, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, 2014, Art. 444 N 29). 5. Da sich keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).