3. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern als Beschwerdeinstanz der zuerst mit dem Erwachsenenschutzverfahren betreffend Frau A. befassten KESB X. (Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]), ist somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen für die Beurteilung des vorliegenden negativen Kompetenzkonfliktverfahrens zuständig.