Auszug aus den Erwägungen: (...) II. 1. Streitig ist, welche KESB – die Gesuchstellerin oder die Gesuchsgegnerin – für Frau A. künftig zuständig sein wird. 2. Gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, wenn im Meinungsaustausch mit der als zuständig erachteten Behörde keine Einigung erzielt werden kann.