Redaktionelle Vorbemerkungen: Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 ersuchte die Gesuchstellerin (Behörde des Kantons Bern) die Gesuchsgegnerin (Behörde des Kantons Z.), das Verfahren über A. nach errichteter Beistandschaft zu übernehmen. Diesem Begehren widersetzte sich die Gesuchsgegnerin mit der Begründung, A. habe ihren gesetzlichen Wohnsitz nach wie vor in X. Am 14. August 2015 wandte sich die Gesuchstellerin an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern und stellte den Antrag, es sei gerichtlich festzustellen, dass A. in B. Wohnsitz begründet habe und somit die KESB Y. für die Führung der noch zu errichtenden Beistandschaft für A. zuständig sei.