Regeste:  Art. 444 Abs. 4 ZGB  Art. 444 Abs. 4 ZGB verschafft der kantonalen Beschwerdeinstanz im interkantonalen Kompetenzkonflikt keine Kompetenz, die Zuständigkeit einer Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Kantons mit bindender Wirkung zu bestimmen. Der negative Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen ist auf dem Klageweg gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG auszutragen.