{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-10-26", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2015-669_2015-10-26.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2015_669_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784f89a02831e1d2be30ca89f01941e2e0c5bd8fecb271a5940b044073816ae46b7aa14d4136fb2537b47a2b9fd3b0dc98?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784f89a02831e1d2be30ca89f01941e2e0c5bd8fecb271a5940b044073816ae46b7aa14d4136fb2537b47a2b9fd3b0dc98&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2015_669", "Checksum": "92edd63013d5abe89ed2d39a5ba44dbe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2015 669"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 26.10.2015 KES 2015 669"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 26.10.2015 KES 2015 669"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 26.10.2015 KES 2015 669"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Oktober 2015\n\nBesetzung\nOberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Trenkel und Oberrichter Bähler\nGerichtsschreiber i.V. Märki\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) X.,\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.,\nGesuchsgegnerin\n\nGegenstand\nKompetenzkonflikt\n\nGesuch gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB der KESB X. vom 14. August 2015\n\nRegeste:\n Art. 444 Abs. 4 ZGB\n Art. 444 Abs. 4 ZGB verschafft der kantonalen Beschwerdeinstanz im interkantonalen\nKompetenzkonflikt keine Kompetenz, die Zuständigkeit einer Erwachsenenschutzbehörde\neines anderen Kantons mit bindender Wirkung zu bestimmen. Der negative Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen ist auf dem Klageweg gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG\nauszutragen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nMit Schreiben vom 27. Mai 2015 ersuchte die Gesuchstellerin (Behörde des Kantons Bern)\ndie Gesuchsgegnerin (Behörde des Kantons Z.), das Verfahren über A. nach errichteter Beistandschaft zu übernehmen. Diesem Begehren widersetzte sich die Gesuchsgegnerin mit der\nBegründung, A. habe ihren gesetzlichen Wohnsitz nach wie vor in X. Am 14. August 2015\nwandte sich die Gesuchstellerin an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons\nBern und stellte den Antrag, es sei gerichtlich festzustellen, dass A. in B. Wohnsitz begründet\nhabe und somit die KESB Y. für die Führung der noch zu errichtenden Beistandschaft für A.\nzuständig sei.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nII.\n\n1. Streitig ist, welche KESB – die Gesuchstellerin oder die Gesuchsgegnerin – für Frau A.\nkünftig zuständig sein wird.\n\n2. Gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer\nZuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, wenn im Meinungsaustausch mit der\nals zuständig erachteten Behörde keine Einigung erzielt werden kann.\n\n3. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern als Beschwerdeinstanz\nder zuerst mit dem Erwachsenenschutzverfahren betreffend Frau A. befassten KESB X.\n(Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG;\nBSG 213.316]), ist somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen für die Beurteilung des vorliegenden negativen Kompetenzkonfliktverfahrens zuständig.\n\n4. Beim Kompetenzkonfliktverfahren handelt es sich um ein behördeninternes Verfahren,\nan welchem die am Grundverfahren Beteiligten nicht beteiligt sind (AUER/MARTI, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, 2014, Art. 444 N 29).\n\n5. Da sich keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die\nBeurteilung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 lit. b des\nGesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft\n[GSOG; BSG 161.1]).\n\n6. Das Bundesgericht kam in BGE 141 III 84 zum Schluss, dass Art. 444 Abs. 4 ZGB der\nkantonalen Beschwerdeinstanz keine Verfügungskompetenz in interkantonalen Kompetenzkonflikten verschaffe. Ihr sei es deshalb nicht gestattet, die Zuständigkeit einer Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Kantons mit bindender Wirkung zu bestimmen.\nGegen den kantonalen Entscheid im Kompetenzkonfliktverfahren sei kein Rechtsmittel\nan das Bundesgericht möglich. Den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen hätten diese auf dem Klageweg gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG auszutragen\n(BGE 141 III 84 E. 4.7 S. 95 f.). Damit schloss sich das Bundesgericht der Minderheitsmeinung in der Lehre an, wonach die Beschwerdeinstanz eines Kantons nur über die\nNichtzuständigkeit der Behörde des eigenen Kantons verbindlich entscheiden könne\n(BGE 141 III 84 E. 3.4.1 S. 89 m.w.H.).\n7. Folglich kann die Gesuchstellerin mit ihrem Feststellungsantrag – selbst im Falle einer\nGutheissung durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht – nicht erreichen, was\nsie sich erhofft. Es würde einzig die Nichtzuständigkeit der Gesuchstellerin festgestellt\nwerden können. Die Gesuchsgegnerin würde dadurch nicht verpflichtet werden, das Erwachsenenschutzverfahren an die Hand zu nehmen. Um dies zu erreichen, müsste der\nKanton Bern gegen den Kanton Z. gemäss Art.120 Abs. 1 lit. b BGG klagen.\n\n8. Das Bundesgericht geht in Übereinstimmung mit der Lehre implizit davon aus, dass das\nVerfahren nach Art. 444 Abs. 4 ZGB auch in interkantonalen Kompetenzkonflikten offen\nsteht (vgl. AUER/MARTI, a.a.O., Art. 444 N 26). Dies wurde nicht explizit angesprochen,\ndoch hat das Bundesgericht erwähnt, dass im Vorfeld der Klage an das Bundesgericht\nbereits eine gerichtliche Beschwerdeinstanz den für die Zuständigkeit massgebenden\nSachverhalt abgeklärt hat (BGE 141 III 84 E. 4.5.1 S. 94).\n\n9. Fraglich ist jedoch, ob die Gesuchstellerin – trotz der Spezialbefugnis von Art. 444\nAbs. 4 ZGB – angesichts der Wirkungslosigkeit eines Entscheides des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts bei einem interkantonalen negativen Kompetenzkonflikt ein\nRechtsschutzinteresse daran hat, dass vor Klageeinreichung die kantonale Beschwerdeinstanz die Frage ihrer Zuständigkeit beurteilt.\n\n"}